Jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück wird im Grundbuch eingetragen. Das entsprechende Dokument ist der Grundbuchauszug. Weniger aussagekräftig als der Grundbuchauszug, aber unverzichtbar bei geplanten Grundstücksverkäufen, ist die Eintragungsmitteilung.
Was ist die Eintragsungsbekanntmachung?
Die Eintragungsbekanntmachung ist ein wichtiger Schritt im Grundbuchverfahren in Deutschland. Wird eine Eintragung oder Änderung im Grundbuch vorgenommen, so wird dies durch eine Eintragungsbekanntmachung öffentlich bekannt gemacht. Zweck dieser Bekanntmachung ist es, die Öffentlichkeit über die erfolgte Eintragung zu informieren und möglichen Betroffenen Gelegenheit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen.
So besteht beispielsweise die Möglichkeit, gegen Eintragungen im Grundbuch Widerspruch einzulegen, diese anzufechten oder sich allgemein über den aktuellen Grundbuchstand zu informieren. Für Immobilienkäufer bietet dies die Sicherheit, die Eigentumsverhältnisse vor dem Kaufabschluss genau zu kennen.
Auch Verkäufer von Grundstücken und auf- oder zugebauten Immobilien profitieren, da die Aussicht auf attraktive Kaufpreise steigt. Sind alle Rechtsverhältnisse durch die Offenlegung amtlich nachgewiesen, sinkt die Zurückhaltung potenzieller Käufer erheblich. Schließlich möchte niemand ein Haus kaufen, bei dem es noch ungelöste Erbstreitigkeiten um das Grundstück oder den Garten gibt.
Oftmals wird die Eintragungsbekanntmachung mit einem Grundbuchauszug verwechselt. Diese sind jedoch nicht gleichwertig, da der Grundbuchauszug weit mehr Informationen enthält.
Wer macht die Eintragungsbekanntmachung?
Eine Eintragungsbekanntmachung wird in der Regel vom zuständigen Amtsgericht oder Grundbuchamt vorgenommen. Diese Behörden sind dafür verantwortlich, Änderungen oder neue Eintragungen im Grundbuch öffentlich bekannt zu machen. Die Eintragungsbekanntmachung erfolgt meist durch Veröffentlichungen in amtlichen Bekanntmachungsblättern oder im elektronischen Bundesanzeiger.
Das Grundbuchamt erstellt die Bekanntmachung, nachdem eine Eintragung vorgenommen wurde, beispielsweise nach einem Eigentümerwechsel, der Eintragung einer Hypothek oder einer Dienstbarkeit. Durch diese Bekanntmachung wird sichergestellt, dass alle betroffenen Parteien sowie die Öffentlichkeit über die Änderungen informiert sind und mögliche Rechtsansprüche geltend machen können.
Wie lauten die gesetzlichen Vorschriften?
Nach § 55 GBO ist der volle Wortlaut der Eintragung wiederzugeben. Dazu gehört neben dem Inhalt und der Rechtsnatur der Eintragung auch die Angabe des Grundbuchamts. Der Name des neuen Grundstückseigentümers und im Falle der Veräußerung oder des Eigentumswechsels des bisherigen Grundstückseigentümers ist anzugeben.
Zum vollständigen Wortlaut gehört auch die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke in den amtlichen Verzeichnissen nach § 2 GBO Abs. 2, also den Liegenschaftskatastern der Länder. Durch die Einrichtung von Grundbüchern für Gemarkungen soll die Übersichtlichkeit der Eigentumseintragungen verbessert werden. Wesentlicher Bestandteil der Eintragung im Liegenschaftskataster ist eine besondere Nummer, die damit eine Art Fallakte darstellt.
Die Zusammenfassung mehrerer zeitgleicher Eintragungen zu einer gemeinsamen Bekanntmachung ist nur unter besonderen Umständen zulässig. Wenn die Katasternummer mehrere Grundstücke, Belastungen oder Eigentümerwechsel gleichzeitig dokumentiert, genügt eine zusammenfassende Bekanntmachung. Ansonsten bleibt es bei der wörtlichen Wiedergabe und Vollständigkeit für jeden einzelnen Grundstücksfall.
Fazit
Grundbucheintragungen dienen dem Schutz und der Dokumentation des Eigentums an Grundstücken, Boden und Immobilien. Die Offenlegung solcher Eintragungen schützt alle Beteiligten vor nachteiligen und ungerechtfertigten Rechtsfolgen. Bei Immobilienverkäufen können Kaufinteressenten aus den Eintragungen erkennen, dass der Verkäufer tatsächlich und aktuell Eigentümer ist und dass das Kaufobjekt frei von finanziellen Belastungen oder Vormerkungen ist.